Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer:
· in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist
und
· das 17. Lebensjahr vollendet hat
und
· den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt
oder
· eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist
oder
· die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes
oder
· eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung zur Familienhelferin/ zum Familienhelfer hat